Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck,
a) seinen Mitgliedern die Ausübung eines regelgerechten Schießsports und die Teilnahme an Wettbewerben und Meisterschaften des BDS zu ermöglichen.
b) die wissenschaftliche Entwicklung auf dem Gebiet des Schießports zu verfolgen und voranzutreiben.

2. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keine Gewinne und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


§ 2 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen
SPORTSCHÜTZENGRUPPE AN DER UNIVERSITÄT HANNOVER
und hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz e.V. geführt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden. Dem Aufnahmeantrag ist ein Führungszeugnis beizufügen, oder es sind zwei Mitglieder des Vereins als Bürgen zu benennen. Über die Aufnahme entscheidet vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig über die Aufnahme. Bei der Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluß.

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahrs zu erfolgen.

4. Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die in der Satzung festgelegten Ziele und Interessen des Vereins. Über des Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, gegenüber der das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht besitzt.

5. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet, bis zum Ausschluß fällige Beiträge sind zu entrichten.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Aufnahmen und Ausschlüsse, den Mitgliedsbeitrag und andere ihr vorgelegte Angelegenheiten des
Vereinslebens. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.


§ 7 Der Vorstand

1. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der zugleich die Kasse verwaltet, der Sportleiter, der zugleich verantwortliche Person im Sinne des Waffengesetzes ist. Bei Bedarf können noch ein Schriftführer und ein Obmann für Ausbildung gewählt werden, die dann gem. § 26 BGB einen Gesamtvorstand bilden.

2. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.


§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. In der Regel findet eine Mitgliederversammlung im jedem Semester statt, mindestens jedoch eine pro Jahr.

2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zu ihr ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden, wenn dem Verein durch Einhaltung der Frist schwere Nachteile drohen. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen muss immer mit ordentlicher Frist eingeladen werden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende oder eine Vertretung; Vorstandswahlen leitet das älteste, nicht dem Vorstand angehörende anwesende Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheiten vor.

4. Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungs-
leiter zu unterschreiben ist.


§ 9 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Spenden werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Vereinsmitglieder erhalten vom Verein keine Zuwendungen. Kostenerstattungen sind auf die tatsächlich
entstandenen Kosten zu begrenzen. Dritte dürfen nicht durch überhöhte Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Universität Hannover, die es den Zielen dieser Satzung entsprechend verwenden soll.


§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung

1. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die Vorschriften des § 33 BGB bleiben unberührt.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Für eine Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder stimmen.

**** ENDE ***